Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten – Erlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Behörde. Mit der Festsetzung dürfen Sie als
Veranstalter  die Messe, Ausstellung oder einen Markt abhalten.  Messen, Ausstellungen und Märkte sind von den Vorschriften
des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung, beispielsweisemüssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher
    getroffen werden, unterscheidet das Gesetz bei den Voraussetzungen zwischen Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten geeigneter Veranstaltungsort
    (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden).

Zuständige Stelle

die untere Verwaltungsbehörde.

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen die Festsetzung beantragen. In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
  • kurze Beschreibung der Veranstaltung
  • Angaben zum Warensortiment

Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel: Führungszeugnis
    Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Frist/Dauer
Es empfiehlt sich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Sonstiges
Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Wenn Sie an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen möchten, finden Sie die notwendigen Informationen unter „Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten“.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage

§§ 64 – 71b Gewerbeordnung (GewO) (Messen, Ausstellungen, Märkte)
§ 3a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)

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