Melderegister – Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

Leistungsbeschreibung

Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.

Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Voraussetzungen

Alters- oder Ehejubiläum

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes.

Meldebehörde ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 50 Abs. 2 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
§ 86 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)

Ansprechpartner