Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen – Feuerwerke anmelden

Leistungsbeschreibung

Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen. In diesem Fall müssen Sie dies anmelden.

Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Feuerwerk der Kategorie F2 (alt: Klasse II oder Kleinfeuerwerk)
  • Feuerwerk der Kategorie F3 (alt: Klasse III oder Mittelfeuerwerk)
  • Großfeuerwerk: Kategorie F4 (alt: Klasse IV)
  • Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2
  • Feuerwerk mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 oder P2

Sie müssen anzeigen:

  • Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember
  • Feuerwerke mit allen anderen Kategorien ganzjährig vom 1. Januar bis 31.Dezember

Hinweis: Als Privatperson, das heißt Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, können Sie aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 (alt: Klasse II) beantragen. Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie in der Leistung „Private Feuerwerke – Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen“.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 SprengG) oder
  • gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) oder
  • Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 20 SprengG)

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.

 

 

Verfahrensablauf

Geben Sie in der Anzeige folgende Informationen an:

  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Andernfalls können Sie das Formular „Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände“ des Umweltministeriums nutzen.

Erforderliche Unterlagen

gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetznicht gewerblich oder gewerblich oder: gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.

Frist/Dauer
zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:

  • Eisenbahnanlagen
  • Flughäfen
  • Bundeswasserstraßen
  • Seeschifffahrtsstraßen

Rechtsgrundlage

§ 23 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang)
§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
§ 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)

Ansprechpartner