Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) – Anforderungen für Neubauten nachweisen

Leistungsbeschreibung

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.

Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt seit dem 1. Januar 2009. Es ersetzt die Vorschriften für Neubauten, die früher das
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg geregelt hat.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie:

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
    davon befreit worden sind.
    Seit 1. Mai 2011 sieht das EEWärmeG darüber hinaus eine Nutzungspflicht für öffentliche Nichtwohngebäude im Bestand vor. Die Pflicht entsteht, wenn die Heizung ausgetauscht
    wird und mindestens 20 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.

Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen. Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erbringen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.

Tipp: Ein Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.

Voraussetzungen

Sie erhalten für einen Neubau den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
gasförmige Biomasse: 30 Prozent
flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Ausnahmen davon sind:

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
    eine Umsetzung ist technisch nicht möglich
  • die Umsetzung würde eine unbillige Härte darstellen
  • Einen Nachweis, dass die Anforderungen „ersatzweise“ erfüllt sind, erhalten Sie bei Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt, Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt, Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt oder Unterschreitung der EnEV-Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an den Wärmeschutz um mindestens 15 Prozent.

Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.

Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.

Zuständige Stelle

für die Ausstellung des Nachweises.

sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind je nach gewählter Lösung können auch folgende Personen die erforderliche Bescheinigung ausstellen:

  • Anlagenhersteller
  • Fachbetriebe, die die Anlage eingebaut haben
  • Wärmenetzbetreiber
  • Brennstofflieferanten
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde
    Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.
    Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Tipp: Musterformulare für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie können Sie auch auf den Internetseiten des Umweltministeriums herunterladen.

Erforderliche Unterlagen

Keine Angabe möglich.

Frist/Dauer
Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage.

Sonstiges
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zum Themenkomplex „Erneuerbare Energien“ umfangreiche Informationen zusammengestellt.

Kosten

für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
für die Einreichung des Nachweise: keine

Rechtsgrundlage

§§ 1 – 12 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) (Nutzung Erneuerbarer Energien)
§ 17 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) (Bußgeldvorschriften)
§ 19 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) (Übergangsvorschrift)

Ansprechpartner