Eheurkunde – Ausstellung beantragen

Leistungsbeschreibung

Eheurkunden stellt das Standesamt aus dem Eheregister aus. Sie geben Auskunft über die Daten von Ehefrau und Ehemann, vor allem über die in der Ehe geführten Familien- beziehungsweise Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe. Zusätzlich enthalten sie folgende Informationen:

  • Vor- und Familiennamen von Ehefrau und Ehemann vor der Eheschließung
  • Ort und Tag ihrer Geburten
  • Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, wenn sie sich aus dem Registereintrag ergibt
  • Ort und Tag der Eheschließung
  • Namen von Ehefrau und Ehemann nach der Eheschließung

Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.

Benötigen Sie z.B. in Rentenangelegenheiten oder zur Änderung von Ausweispapieren weitere Eheurkunden? Jederzeit können Sie diese beantragen.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist eine Kopie des Eintrags des beim Standesamt geführten Eheregisters beziehungsweise
bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon. Er enthält alle personenstandsrechtlichen Korrekturen und Änderungen die im Register vermerkt sind. Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute oder Adoptionen nachzuweisen.

Internationale Eheurkunde

Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie kann im Ausland ohne Übersetzung verwendet werden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8.September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Vorfahren und Abkömmlinge, z.B. Eltern, Kinder, Enkelkinder
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

Zuständige Stelle

das Standesamt der Eheschließung.

Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt der Eheschließung beantragen.

Sie können die Urkunden auch telefonisch oder schriftlich (Fax, E-Mail) bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,

  • ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
  • wie Sie Gebühren bezahlen können (z.B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
    Manche Gemeinden und Städte bieten Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Erforderliche Unterlagen

bei persönlichem Erscheinen:

  • Personalausweis oder Reisepass

bei Vertretung:

  • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • Ausweis der bevollmächtigten Person
  • Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Kosten

Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 12,00
Internationale Eheurkunde: je EUR 12,00

Rechtsgrundlage

§ 57 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheurkunde)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung)
§ 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis).

Ansprechpartner