Ehefähigkeitszeugnis – Ausstellung beantragen

Leistungsbeschreibung

Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.

Ausländer und Ausländerinnen, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis. In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen.

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Die Eheschließenden:

  • müssen volljährig sein,
  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
  • dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

 

Zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben oder sich gewöhnlichen aufhalten.

Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr? Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben.
Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden.

 

Verfahrensablauf

Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beim Standesamt Ihrer Gemeinde beantragen.

Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr? Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie bisher
keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden.

Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • Geburtsurkunde oder
    einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Beurkundung der Geburt im Inland) oder
    eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen.

Frist/Dauer
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Hochzeit beantragen. Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.

Kosten

  • wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 40,00.
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 80,00.
    Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen.

Rechtsgrundlage

§ 39 Personenstandsgesetz (PStG) (Ehefähigkeitszeugnis)
§ 51 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) (Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis)
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

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