Baugenehmigung – Werbeanlage beantragen

Leistungsbeschreibung

Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.

Werbeanlagen dürfen Sie nur nach Genehmigung aufstellen.

Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden.
Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen:

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung.
  • Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder
    an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden, in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen, wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
  • Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen:

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts oder
  • des Denkmalrechts ergeben.

Voraussetzungen

Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage.
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen
Stelle einreichen.

Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung. Das Formular zur Baugenehmigung erhalten Sie auch auf den
Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung
  • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen
in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Kosten

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage

§ 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
§ 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
§ 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
§ 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
§ 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
§ 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

Ansprechpartner